Die Anzahl der Einbürgerungen ist jeweils auf die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer des Vorjahres bezogen.
B2a – Einbürgerungsquote I:
Bei der Interpretation der Einbürgerungsquote I ist zu beachten, dass in ihre Berechnung die ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsdauer ab 8 Jahren einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen und damit Anspruch auf eine Einbürgerung haben. Eine Aufenthaltsdauer ab 8 Jahren ist gemäß Staatsangehörigkeitsrecht in der Regel für eine Einbürgerung notwendig, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen verkürzt werden kann. Die Anzahl der Einbürgerungen ist auf die Zahl der Ausländer/innen des Vorjahres bezogen.
B2b – Einbürgerungsquote II:
Um die Ergebnisse des Monitorings mit vorliegenden Statistiken zur Einbürgerungsentwicklung vergleichen zu können, wird ergänzend zu Indikator B2a auch die Einbürgerungsquote ohne Berücksichtigung einer 8-jährigen Aufenthaltszeit angegeben. Die Anzahl der Einbürgerungen ist auf die Zahl der Ausländer/innen des
Vorjahres bezogen. Die Einbürgerungsquote in den Bundesländern bezogen auf alle Ausländerinnen und Ausländer ist per definitionem kleiner als die Einbürgerungsquote I. Sie weist darüber hinaus aber auch auf Besonderheiten in der Zusammensetzung der ausländischen Bevölkerung bezüglich der Aufenthaltsdauer hin.