A7 Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen (umA)
Definition
Zahl der Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer (umA) in den Bundesländern nach Geschlecht und Altersgruppen
Empirische Relevanz
Unbegleitet einreisende oder nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassene Minderjährige, die keine Sorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland haben, sind eine relativ kleine, aber besonders schutzbedürftige Personengruppe. Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer veranlasst das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers, der die Einleitung eines Asylverfahrens prüft und gegebenenfalls betreut. Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer soll im Spannungsfeld von Aufenthalts- und Jugendhilferecht immer das Kindeswohl im Vordergrund stehen, auch wenn keine konkrete Gefahrensituation vorliegt. Das Kindeswohl hat in diesem Fall Vorrang vor asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen. Priorität hat dabei die Familienzusammenführung.
Bewertung des Indikators
Nur für einen Teil der umA wird ein Asylantrag gestellt, etwa weil sie nach der Inobhutnahme weiterreisen, wegen der nachträglichen Feststellung der Volljährigkeit aus der Inobhutnahme entlassen werden oder sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter/innen das Aufenthaltsrecht auf anderem Wege zu erlangen suchen. Die Feststellung der Minderjährigkeit erfolgt auf Basis vorgelegter Ausweispapiere, hilfsweise durch Inaugenscheinnahme, in Zweifelsfällen durch ärztliche Untersuchung.
Datenquelle
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Kinder- und Jugendhilfestatistik;
siehe auch Kapitel Datenquellen
Methodische Besonderheiten
Bis Oktober 2015 war das Jugendamt vor Ort zuständig, sobald festgestellt wurde, dass ein Kind bzw. Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland gekommen ist und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (Inobhutnahmen nach §42 SGB VIII).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 28. Oktober 2015 erfolgt die deutschlandweite Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen nach dem Königsteiner Schlüssel. Bis zur endgültigen Zuweisung nehmen die Jugendämter vor Ort die Minderjährigen in Obhut (vorläufige Inobhutnahmen nach §42a SGB VIII). Nach der gleichmäßigen Verteilung auf die Länder ist das jeweils übernehmende Jugendamt für die Inobhutnahme und die weitere Unterbringung der Kinder und Jugendlichen zuständig.
Downloads
EXCEL-Tabelle mit Daten der Jahre 2013 – 2021: