A7 Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen (umA)
Definition
Zahl der Inobhutnahmen unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen in den Bundesländern nach Geschlecht und Altersgruppen.
Empirische Relevanz
Unbegleitet einreisende oder nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassene Minderjährige, die keine Sorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland haben, sind eine relativ kleine, aber besonders schutzbedürftige Personengruppe. Für unbegleitete minderjährige Ausländer/innen veranlasst das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers, der die Einleitung eines Asylverfahrens prüft und gegebenenfalls betreut. Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländer/innen soll im Spannungsfeld von Aufenthalts- und Jugendhilferecht immer das Kindeswohl im Vordergrund stehen, auch wenn keine konkrete Gefahrensituation vorliegt. Das Kindeswohl hat in diesem Fall Vorrang vor asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen. Priorität hat dabei die Familienzusammenführung.
Bewertung des Indikators
Nur für einen Teil der umA wird ein Asylantrag gestellt, etwa weil sie nach der Inobhutnahme weiterreisen, wegen der nachträglichen Feststellung der Volljährigkeit aus der Inobhutnahme entlassen werden oder sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter/innen das Aufenthaltsrecht auf anderem Wege zu erlangen suchen. Die Feststellung der Minderjährigkeit erfolgt auf Basis vorgelegter Ausweispapiere, hilfsweise durch Inaugenscheinnahme, in Zweifelsfällen durch ärztliche Untersuchung.
Methodische Besonderheiten
Bis Oktober 2015 war das Jugendamt vor Ort zuständig, sobald festgestellt wurde, dass ein Kind bzw. Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland gekommen ist und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 28. Oktober 2015 erfolgt die deutschlandweite Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen nach dem Königsteiner Schlüssel. Bis zur endgültigen Zuweisung nehmen die Jugendämter vor Ort die Minderjährigen in Obhut (vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII). Nach der gleichmäßigen Verteilung auf die Bundesländer ist das jeweils übernehmende Jugendamt für die Inobhutnahme und die weitere Unterbringung der Kinder und Jugendlichen zuständig.
Die Zahlen bis 2015 beinhalten die Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII. Eine Ausweitung auf vorläufige Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII erfolgte ab 2017. Dadurch sind die Ergebnisse nur eingeschränkt vergleichbar. Infolge der Einführung der vorläufigen Inobhutnahmen in die Statistik kann es verstärkt zu Doppelzählungen von Personen kommen, die nach einer unbegleiteten Einreise zunächst vorläufig und anschließend „regulär“ in Obhut genommen wurden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist bei der Interpretation der Ergebnisse, dass die Maßnahmen erst dann in die Statistik einfließen, wenn sie beendet wurden und alle notwendigen Informationen vorliegen. Zudem können die Angaben zum Berichtsjahr 2015 durch die hohe Zahl an unbegleitet einreisenden Minderjährigen bei begrenzten Kapazitäten in den Jugendämtern in ihrer Aussagekraft eingeschränkt sein.
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EXCEL-Tabelle mit Daten der Jahre 2013 – 2019: