Zu den bei der Bundesagentur für Arbeit registrierten Arbeitslosen in den Rechtskreisen des SGB II und SGB III zählen alle Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden in der Woche umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine mindestens 15 Stunden in der Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Dauer von mehr als 7 Kalendertagen suchen,
- eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben können und dürfen, nicht arbeitsunfähig erkrankt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verfügbar sind, d. h. sofort arbeitsfähig und -bereit sind und
- sich persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Angaben beziehen sich auf Jahresdurchschnitte. Die Bundesagentur für Arbeit hat damit begonnen, neben der Staatsangehörigkeit auch die Migrationsgeschichte in der Arbeitslosenstatistik zu erfassen. Entsprechende Auswertungen standen für diesen Bericht noch nicht zur Verfügung.