E9 Arbeitsuchende und arbeitslose Personen im Kontext von Fluchtmigration und mit sonstigem Aufenthaltsstatus
Definition
Anteil an arbeitsuchenden bzw. arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration und mit sonstigem Aufenthaltsstatus an allen Arbeitsuchenden bzw. Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II.
Empirische Relevanz
Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Personen werden als Arbeitsuchende geführt, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeitnehmer/ in suchen, und als Arbeitslose, wenn sie darüber hinaus keine Beschäftigung haben, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange eine Ausländerin oder ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Personen, deren Verfügbarkeit kurzfristig z. B. durch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder einer anderen Fördermaßnahme eingeschränkt ist, zählen nicht als arbeitslos, aber als arbeitsuchend.
Geflüchtete, deren Asylverfahren noch läuft oder die sich nach Ablehnung des Asylantrags als Geduldete in Deutschland aufhalten, können in der Regel ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Sie werden – sofern sie erwerbsfähig sind – im Rechtskreis SGB III betreut. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht können dagegen Leistungen nach dem SGB II beziehen. Wenn sie sich als arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, werden sie von einem Jobcenter betreut und im Rechtskreis SGB II geführt. Die Arbeitslosenstatistik weist nach, wie viele Personen von einem Jobcenter vermittlerisch betreut werden. Die meisten Personen im Kontext von Fluchtmigration werden im Rechtskreis SGB II gezählt.
Bewertung des Indikators
Wichtiger Indikator der strukturellen Integration von Geflüchteten.
Methodische Besonderheiten
In der statistischen Berichterstattung der Bundesagentur für Arbeit umfassen Personen im Kontext von Fluchtmigration Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung. Zu Drittstaatsangehörigen mit anderen Aufenthaltsstatus zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Sonstige und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu den Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus.
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EXCEL-Tabelle mit Daten des Jahres 2016 – 2019: